Liebe Angehörige und Besucher,
das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen hat die Coronaschutzverordnung zum 23.Dezember 2022 angepasst und zunächst bis zum 31. Januar 2023 verlängert.
Alle Regeln, den genauen Wortlaut sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter: www.land.nrw/corona
Damit gelten in Nordrhein-Westfalen folgende Regelungen:
Infektionsschutzmaßnahmen in Krankenhäusern und Pflegeheimen:
Ab dem 23. Dezember 2022 benötigt man für den Besuch von Einrichtungen wie Krankenhäusern und Pflegeheimen keine gesonderten Testnachweise durch Teststellen mehr. Es reicht zukünftig aus, wenn man sich zu Hause selbst testet und der Einrichtung gegenüber versichert, dass der Test negativ war. Eine mündliche Versicherung ist ausreichend. In Zweifelsfällen sowie bei Menschen, die Symptome haben, kann die Einrichtung vor Ort allerdings einen Kontrolltest durchführen lassen. Zudem kann die Einrichtung verlangen, dass zum Zeitpunkt des Besuchs vor Ort angebotene Testmöglichkeiten genutzt werden.
Quarantäneregelungen:
Wer einen positiven Selbsttest hat, ist verpflichtet, sich unverzüglich mittels eines Schnell- oder PCR-Tests nachtesten zu lassen. Diese Kontrolltestung kann als PCR-Testung in einer offiziellen Teststelle oder bei einem niedergelassenen Arzt kostenfrei erfolgen. Ist das Ergebnis des Kontrolltests positiv, ist die betreffende Person verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in eine fünftägige Isolierung zu begeben. Bei der Berechnung der Dauer der Isolierung zählt der erste volle Tag der Absonderung nach dem positiven Schnell – oder PCR-Test als Tag 1 der Isolierung, d.h. der Tag der Testung wird nicht mitgerechnet. Für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen gilt darüber hinaus ein Tätigkeitsverbot in diesen Einrichtungen bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses.
Maskenpflicht:
In Innenräumen gilt bis auf weiteres keine generelle Maskenpflicht. Dies gilt auch für Schulen und Kindertageseinrichtungen. Für Schulen bleibt es bei einer Empfehlung zum Tragen einer medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske). Die Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr (wenigstens medizinische Maske) bleibt wie bisher erhalten. Auch in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen bleibt die Maskenpflicht (FFP-2-Maske) bestehen.
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Wenn Sie hier vor Ort getestet werden möchten bitten wir um Terminvereinbarung:
Testzeiten sind täglich MO – SO jeweils 10:30 Uhr, 13:30 Uhr und 16:30 Uhr.
Termine dafür vereinbaren Sie bitte werktags (spätestens am Vortag bis 12:00 Uhr) unter u. g. Rufnummern.
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Bei Rückfragen und zur Terminvereinbarung wenden Sie sich gerne an unsere Einrichtungen:
Haus Berg Tel. 02462 981-0
Christinenstift / Haus Schunck Tel. 02462 9903-0
Johannesstift Tel. 02433 52610-0
Vielen Dank für Ihr Verständnis!